Was ein Haus oder eine Wohnung kostet, ist bei Weitem keine unbedeutende Summe. Die Nebenkosten aber auch nicht: denn es hält nicht nur der Verkäufer die Hände auf, sondern auch die Agentur der Einnahmen, der Notar und oft wird eine Provision für den vermittelnden Makler fällig. Im Klartext bedeutet dies, dass neben den Anschaffungskosten die Käufer mit weiteren Zusatzkosten rechnen müssen. Die wichtigsten Nebenkosten im Überblick:
Steuern
Sobald eine Wohnung/Haus gekauft wird, fallen Register-, Hypotheken – und Katastersteuern an. Dabei gilt es vorerst zwei Fragen zu klären:
1. Ist der Verkäufer eine Privatperson oder ein Unternehmer?
2. Kauft der Käufer mit der Vergünstigung „erstes Haus“?
Privatperson oder Unternehmer
Beim Kauf einer Wohnung, welche von der Baufirma während der Bauphase oder innerhalb von 5 Jahren nach Fertigstellung des Baues verkauft wird, fällt normalerweise die Mehrwertsteuer in Höhe von 10% auf den Kaufpreis sowie die fixe Register-, Hypotheken- und Katastersteuer in Höhe von jeweils 200 Euro an.
Beim Kauf der Wohnung von einer Privatperson oder einem Unternehmen, wobei der Verkauf von der Mehrwertsteuer befreit ist, muss der Käufer die Registergebühr in proportionaler Höhe von 9% sowie die fixe Hypotheken- und Katastersteuer von jeweils 50 Euro bezahlen.
Hier sei angemerkt, dass das sogenannte „Preis-Wert-System“ die Besteuerung der Übertragung von Immobilien auf der Grundlage ihres Katasterwertes erlaubt – unabhängig von der gezahlten und im Kaufpreis angegebenen Kaufsumme. Das Preis-Wert-System kommt auf Verkäufe zur Anwendung, die der Registersteuer in proportionale Höhe unterliegen (folglich sind mehrwertssteuerpflichtige Verkäufe ausgeschlossen) und bei denen der Käufer eine natürliche Person ist (die nicht in Ausübung einer gewerblichen, künstlerischen oder freiberuflichen Tätigkeit handelt). Es gilt also auch für Käufe von Wohneinheiten (und der entsprechenden zugehörigen Teile) ohne die Vergünstigungen „erstes Haus“.
Vergünstigung „erstes Haus“
Im Allgemeinen gilt diese Vergünstigung unter folgenden Voraussetzungen:
1) das gekaufte Gebäude gehört zu bestimmten Katasterkategorien,
2) das Gebäude befindet sich in der Gemeinde, in der der Käufer seinen Wohnsitz hat oder dorthin zu verlegen plant (die Verlegung des Wohnsitzes muss innerhalb von 18 Monaten ab dem Kauf erfolgen),
3) der Käufer verfügt über bestimmte Vorbedingungen.
Die bei einem Kauf mit den Vergünstigungen „erstes Haus“ zu zahlenden Steuern sind:
1) wenn der Verkäufer eine Privatperson oder ein Unternehmen ist, der mit Mehrwertsteuerbefreiung verkauft:
– proportionale Registersteuer in Höhe von 2%
– feststehende Hypothekensteuer in Höhe von 50 Euro
– feststehende Katastersteuer in Höhe von 50 Euro
2) wenn der Verkäufer ein Unternehmen ist, und der Verkauf mit MwSt. erfolgt:
– reduzierte MwSt. in Höhe von 4%
– feststehende Registersteuer in Höhe von 200 Euro
– feststehende Hypothekensteuer in Höhe von 200 Euro
– feststehende Katastersteuer in Höhe von 200 Euro
Abschließende Hinweise: In jedem Fall (Kauf von einem Unternehmen oder Kauf von einer Privatperson) sind die Register-, Hypotheken- und Katastersteuern vom Notar zum Zeitpunkt der Registrierung der Akte zu zahlen. Die proportionale Registersteuer darf nie geringer als 1.000 Euro sein.
Alles auf einen Blick…
Notar- und Grundbuchskosten
Nur mit Hilfe eines Notars ist es möglich, einen rechtswirksamen Immobilienkaufvertrag abzuschließen und als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen zu werden. Beim Erwerb von Haus und Grund muss der Kaufvertrag von einem Notar schriftlich festgehalten werden. Die Höhe der Kosten ist dabei vom Kaufpreis abhängig. Hauskäufer müssen außerdem dafür aufkommen, dass das Eigentum im Grundbuch auf sie umgeschrieben wird. Sollte die Immobilie mit Finanzierung einer Bank erfolgen und somit eine Eintragung einer Hypothek im Grundbuch erforderlich sein, sind diese Kosten ebenfalls vom Käufer zu tragen.
Maklerprovision
Hauskäufer, die ihr Haus von einem Makler vermittelt bekommen haben, müssen diesem dafür eine Provision zahlen. Wie viel Provision der Makler von einem Käufer verlangen darf, ist in Italien nicht gesetzlich festgeschrieben, sondern kann frei verhandelt werden.